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  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen „RusWärch“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Ruswil. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
  2. Ziel und Zweck
    Der Verein bezweckt die Förderung von Kreativität, Nachhaltigkeit, Begegnung/Austausch und Wertschätzung des Handwerkens.
    Der Verein beabsichtigt seine Ziele in Form einer offenen Hobbywerkstatt und regelmässiger Reparatur-Treffs zu erreichen.
    Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbszwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
  3. Mittel und Geschäftsjahr
    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
    – Mitgliederbeiträge.
    – Unterstützung durch die öffentliche Hand.
    – Gönnerbeiträge, Spenden und Zuwendungen aller Art.
    – Erträge aus eigenen Veranstaltungen.
    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
    Mitglieder können natürliche Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
    Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
    Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung je eine Stimme und sie bezahlen einen Jahresbeitrag. Sie sind zudem verpflichtet, den Zweck des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe einzuhalten. Zudem haben sie sich aktiv am Unterhalt der Werkstatt und bei der Entwicklung des Vereins zu beteiligen.
    Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Austritt und Ausschluss
    Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand auf Ende eines Geschäftsjahres möglich.
    Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
    Ein Mitglied kann jederzeit wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen das Werkstattreglement oder gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.
    Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied anzuhören und das betreffende Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren.
    Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
    Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
  5. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) die Revisionsstelle
  1. Die Mitgliederversammlung
    Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
    Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vier Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden per E-Mail eingeladen.
    Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens drei Wochen schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung werden sie per zusätzlicher E-Mail allen Mitgliedern bekannt gemacht.
    Anträge zu den einzelnen Traktanden können in der Versammlung bei deren Behandlung gestellt werden.
    Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder sowie die Revisionsstelle können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
    a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
    b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands.
    c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Revisionsberichtes.
    d) Entlastung des Vorstandes.
    e) Wahl und Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle.
    f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
    g) Genehmigung des Jahresbudgets.
    h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm.
    i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder.
    j) Erlass und Änderung der Statuten.
    k) Entscheid über Ausschlussrekurse.
    l) Beschlussfassung über die Fusion oder Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
    Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer -Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
    Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
  2. Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen.
    Die Amtszeit beträgt  zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente.
    Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
    Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung (und sofern es die Vereinsfinanzen zulassen) beauftragen.
    Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selber und teilt die Ressorts Vizepräsidium, Finanzen, Aktuariat, Werkstatt-Führung, Repair-Café und Aussenvertretung unter sich auf.
    Ämterkumulation ist möglich.
    Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
    Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
  3. Die Revisionsstelle
    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
    Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und stellt Antrag.
    Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Zeichnungsberechtigung
    Der Verein wird verpflichtet mittels Kollektivunterschrift zu zweien durch die Präsidentin/den Präsidenten oder die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
  5. Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet  ausschliesslich das Vereinsvermögen.
    Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
    Der Verein ist für den Unterhalt der Werkstatt inkl. Funktionsfähigkeit der Werkzeuge und Maschinen verantwortlich.
    Er stellt Gehörschutz und Schutzbrillen sowie eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung.
    Der Verein haftet nicht für Unfälle während der Benützung der Werkstatt; die Versicherung ist Angelegenheit der Werkstattbenützenden.
  6. Datenschutz
    Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.
    Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
    Die Mitgliederdaten (namentlich Name, Vorname und E-Mail-Adresse) werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben.
    Ausnahmen stellen dar:
    Die Mitgliederdaten (namentlich Name, Vorname und E-Mail-Adresse) werden von den Mitgliedern zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte benötigt.
    Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
  7. Fusion und Auflösung des Vereins
    Die Fusion oder Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens 50% aller Mitglieder daran teilnehmen.
    Nehmen weniger als 50% aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein dann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Fusion oder Auflösung beschliessen.
    Bei einer Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen über die Verwendung des Liquidationserlöses zu entscheiden. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist aber ausgeschlossen.
  8. Inkrafttreten
    Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 21. August 2025 einstimmig angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Datum: 21.8.2025. Der gewählte Präsident: Lukas Schmid, der gewählte Aktuar und Protokollführer: Beat Stirnimann. Signierte Form abgelegt im Vereinsordner.

Wir danken lic. iur. Leo Müller, Rechtsanwalt und Notar, Ruswil für seine Unterstützung bei der Erarbeitung dieser Statuten.